Presseausweis

Presseausweise 2020 jetzt beantragen

Ansprechpartnerin:

Silke Kahnke tel: 0211-7881990 | fax 0211-7881992 mail: kahnke (at) zvnrw.de

Der bundeseinheitliche Presseausweis mit IMK-Signum

Die Innenministerkonferenz und Trägerverein des Deutschen Presserates hat im Dezember 2016 die Wiedereinführung eines geschützten, bundeseinheitlichen Presseausweises mit Unterschrift des Vorsitzenden der Innenministerkonferenz ab 2018 beschlossen, diesen hat es seit 2008 nicht mehr gegeben.
Der Presseausweis wird durch diesen Vermerk wieder deutlich aufgewertet. Der bundeseinheitliche Presseausweis mit IMK-Signum soll es Journalistinnen und Journalisten erleichtern, sich gegenüber Behörden und Polizei als anerkannte Vertreterin bzw. anerkannter Vertreter der Presse auszuweisen. Auf der Rückseite des Ausweises finden Sie den Vermerk der Innenministerkonferenz. Die Ausstellung des bundeseinheitlichen Presseausweises erfolgt nach einheitlichen Verfahren nur durch sechs Medienverbände, die von der „Ständigen Kommission“ des Deutschen Presserates als ausgabeberechtigt anerkannt sind.
Im Einzelnen sind dies:

  • Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) bzw. dessen Landesverbände, darunter der ZVNRW
  • Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union in Ver.di (dju)
  • Deutscher Journalisten-Verband (DJV)
  • Freelens
  • Verband Deutscher Sportjournalisten (VDS)
  • Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ)

Der Ausweis wird nach wie vor als stabile Plastikkarte im Scheckkartenformat ausgegeben. Dieser gilt für das aufgedruckte Kalenderjahr.

Vorteile eines Presseausweises

Der Presseausweis dient hauptberuflichen Journalisten als Nachweis Ihrer journalistischen Tätigkeit und bietet ihnen u.a. eine Vielzahl folgender Vorteile:

Informationen von Behörden: Mit dem Presseausweis können Journalisten gegenüber Behörden nachweisen,
dass Sie hauptberuflich als Journalist tätig sind und sich akkreditieren.

Zutritt zu gesperrten Bereichen: Der Presseausweis erleichtert Journalisten den Zutritt und die Akkreditierung zu Bereichen, die für Publikum gesperrt sind.

Akkreditierung für Messen/Unternehmen: Viele Messegesellschaften verlangen den Presseausweis für die Vergabe von Akkreditierungen. Den Veranstaltern der Messe wird garantiert, dass es sich um hauptberufliche Journalisten handelt.

Wer kann den Presseausweis beim ZVNRW beantragen?

Der Zeitungsverlegerverband Nordrhein-Westfalen e.V. (ZVNRW) ist ausstellungsberechtigt für Redakteure und freiberuflich tätige Journalisten im Land Nordrhein-Westfalen. Maßgeblich ist der Sitz des Arbeitgebers bzw. bei freien Journalisten der Wohnsitz. Bei freien Journalisten und allen nicht in unseren Mitgliedsverlagen fest angestellten Redakteuren erheben wir nachstehende Gebühren:

• 73,11 € netto = 87,00 € brutto für den Presseausweis
• 10,08 € netto = 12,00 € brutto für das PKW-Schild
• 36,56 € netto = 43,50 € brutto für Zweitausstellungen aufgrund Verlust, Diebstahl, Umzug, Namen/Adressänderung

Grundsätze zur Ausgabe von Presseausweisen

Es gilt folgende Richtlinie für die Ausgabe:

Die ausstellungsberechtigten Verbände legen an die Ausgabe von Presseausweisen einen strengen Maßstab an. Die Ausweise dürfen nur an hauptberuflich tätige Journalisten ausgegeben werden, die eine verantwortliche, im öffentlichen Interesse liegende journalistische Tätigkeit ausüben. An Personen, die diese Tätigkeit nur gelegentlich ausüben, wird ein Presseausweis nicht erteilt. Hauptberuflich tätig sind nur solche Journalisten, die ihren Lebensunterhalt überwiegend aus journalistischer Tätigkeit erzielen. Grundsätzlich keinen Presseausweis erhalten demnach Personen, die nur nebenberuflich, gelegentlich oder unentgeltlich journalistisch arbeiten.

Personen, die die Voraussetzungen für die Erteilung des einheitlichen Presseausweises nicht erfüllen oder deren publizistische Tätigkeit laufend oder sonst schwerwiegend gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt, die dem Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland dienen, erhalten keinen Presseausweis.

Sofern die Voraussetzungen für eine Erteilung des einheitlichen Presseausweises nicht mehr vorliegen, soll der einheitliche Presseausweis durch den ausstellenden Verband wieder entzogen werden. Daneben kann der ausstellende Verband den Presseausweis aus wichtigem Grund, z.B. bei Weitergabe an andere nicht berechtigte Personen, entziehen.
Wegen der besonderen Anforderungen an den Nachweis der Tätigkeit empfehlen wir Ihnen, sich bitte vor der Antragstellung direkt mit dem ZVNRW in Verbindung zu setzen.

Antragsformular

Wir bitten Sie, das Antragsformular auszufüllen und mit allen erforderlichen Unterlagen beim ZVNRW einzureichen.
Fotos können Sie auch gerne per E-Mail an kahnke(at)zvnrw.de übermitteln.

Folgeantrag

Das Antragsformular ist jährlich als Folgeantrag einzureichen.

Verlust

Im Falle des Verlustes eines Presseausweises bitten wir, dies schriftlich (E-Mail) mitzuteilen. Es kann dann gegen eine Gebühr ein neuer Ausweis ausgestellt werden

Haben Sie noch Fragen zum Presseausweis?